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BGB § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

BGB § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

[ Auszug: (1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuw ... ]